Zwischenpodeste in Schächten mit mehr als 4.50 m Höhe fehlen.

Ab 4.50 m Schachthöhe sind seitlich versetzte Zwischenpodeste vorgeschrieben. Falls nicht vorhanden, sind Steigleitern mit Rückenschutz vorgeschrieben (TWP). Gemäss SUVA Vorschriften ist ab einer Höhe von 3.00 m ein Rückenschutz erforderlich.

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